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BGBl. II Nr. 254/2025

kundgemacht 27.11.2025 RIS↗
Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2025× zu HTAusV 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 (HTAusV 2018) 42 § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 01.01.2019 – 30.11.2025 · idF BGBl. II Nr. 332/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2025 § 5↗RIS↗

Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Betreiber eines Handelsplatzes gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen für
    1. Ziffer eins
      ein Geschäft mit großem Volumen (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      ein Geschäft in Bezug auf einen illiquiden Markt (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder
    3. Ziffer 3
      ein umfangreiches Geschäft (Geschäft im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,) gemäß Absatz 3, oder
    4. Ziffer 4
      ein gemäß Absatz 4, ausgenommenes Transaktionspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
    sowie gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 erfüllt sind und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Artikel 11, Absatz eins, Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erteilt worden ist. Paragraph 4, Absatz 4, ist entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Geschäft in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn es den gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  3. Absatz 3,Ein umfangreiches Geschäft liegt vor, wenn es zwischen einem Rechtsträger und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen wird und der Rechtsträger für eigene Rechnung, jedoch nicht bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Paragraph eins, Ziffer 23, BörseG 2018 handelt und es den gemäß Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmten Mindestgeschäftsumfang erreicht oder übersteigt.
  4. Absatz 4,Ein Transaktionspaket, bei dem es sich entweder um ein Exchange for Physical gemäß Artikel eins, Nr. 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder ein Auftragspaket gemäß Artikel eins, Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 handeln kann, ist ausgenommen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts Finanzinstrumente betreffen, für die in Übereinstimmung mit der in Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 geregelten Methode kein liquider Markt besteht oder
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein großes Volumen gemäß Absatz 2, haben oder
    3. Ziffer 3
      ein oder mehrere Bestandteile des Geschäfts ein umfangreiches Geschäft gemäß Absatz 3, sind.
  5. Absatz 5,Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat nach Wahl des Handelsplatzbetreibers auf eine der beiden folgenden Arten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Geschäfts gemäß Artikel 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Veröffentlichung gemäß Artikel 11, Absatz 3, Unterabs. 1 Buchstabe b bis d und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, nach Maßgabe des Artikel 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583.
  6. Absatz 6,Rechtsträger können im Hinblick auf ihre Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, vom Recht der zeitlich verzögerten Veröffentlichung gemäß Absatz eins, im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden, Gebrauch machen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorliegt.