BGBl. II Nr. 254/2025
Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Ausnahme von der Pflicht für systematische Internalisierer zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten in Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
Paragraph 6,
Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten für solche Nichteigenkapitalinstrumente anzubieten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht, wenn eine Pflicht zur Vorhandelstransparenz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 für die jeweiligen Nichteigenkapitalinstrumente nicht besteht.