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BGBl. II Nr. 255/2025

kundgemacht 27.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 255/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 255/2025 § 2↗RIS↗

Dienstleistungen nach Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, Hausbesorgergesetz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das monatliche Entgelt für die nach den Paragraphen 3, und 4 Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3762 €,
    2. Ziffer 2
      bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3762 €,
    3. Ziffer 3
      für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6765 €.
  2. Absatz 2,Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
  3. Absatz 3,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 6,23 €, nach Mitternacht 7,27 €, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die sich aus Absatz eins, und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.