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BGBl. II Nr. 255/2025

kundgemacht 27.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 255/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 255/2025 § 5↗RIS↗

Gehsteigreinigung

Paragraph 5,

Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis.