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BGBl. II Nr. 260/2025

kundgemacht 27.11.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 260/2025 § 4↗RIS↗

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Absatz 2,Für das Bewässern gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,4687 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  3. Absatz 3,Für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Schnittgutes gebühren je Quadratmeter Grünfläche 0,7032 € jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  4. Absatz 4,Für das Betreuen von Bäumen, Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub, Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,- € zu errechnen ist.
  5. Absatz 5,Die sich aus Absatz eins, bis 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.