BGBl. II Nr. 266/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Tirol festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Gehsteigreinigung
Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzte Entlohnung.