Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 268/2025

kundgemacht 01.12.2025 RIS↗
Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Kundmachung BGBl. II Nr. 268/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 268/2025 § 1↗RIS↗

Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz

450 Euro

Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

250 Euro

andere Staaten

450 Euro

  1. Absatz 2,Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Absatz eins, um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.