Absatz eins,Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:
BGBl. II Nr. 268/2025
Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium
Paragraph eins,
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz | 450 Euro |
Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | 250 Euro |
andere Staaten | 450 Euro |
- Absatz 2,Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Absatz eins, um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.