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BGBl. II Nr. 272/2025

kundgemacht 03.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 272/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 272/2025 § 3↗RIS↗

Freizeiteinrichtungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Betreuung von
    1. Ziffer eins
      Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen,
    2. Ziffer 2
      Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen
    gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 22,34 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer eins und von 13,61 € für die Arbeitsleistung nach Ziffer 2, zu errechnen ist (Sonn- und Feiertagszuschlag 100%).
  2. Absatz 2,Wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.