BGBl. II Nr. 274/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Steiermark
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Gehsteigreinigung
Paragraph 4,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzte Entlohnung.