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BGBl. II Nr. 286/2025

kundgemacht 11.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 286/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2025 § 7↗RIS↗

Abrechnungsnachweis

Paragraph 7,

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.