Absatz eins,Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.
BGBl. II Nr. 286/2025
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte festgesetzt wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Wirksamkeitsbeginn
Paragraph 8,
- Absatz 2,Für Beschäftigungsverhältnisse von Au-Pair-Kräften, die vor dem 1. Jänner 2026 abgeschlossen worden sind, ist weiterhin der Mindestlohntarif für Au-Pair-Kräfte, M 23/2024/XXV/99/2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2024,, anzuwenden.