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BGBl. II Nr. 287/2025

kundgemacht 11.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 287/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 287/2025 § 7↗RIS↗

Einfache Reparaturarbeiten

Paragraph 7,

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 17,55 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 35,10 €.