Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann ein amtliches Impfprogramm gegen die Blauzungenkrankheit zur Sicherstellung einer einheitlichen Durchführung und Dokumentation der Impfung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten veröffentlichen.
BGBl. II Nr. 29/2025
1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung geändert wird (1. Novelle der Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11aneu
Amtliches Impfprogramm
Paragraph 11 a,
- Absatz 2,In diesem Programm werden nähere Inhalte über die praktische Durchführung, die erforderliche Dokumentation sowie die erforderliche Mithilfe des Tierhalters bzw. der Tierhalterin festgelegt.
- Absatz 3,Die administrative Durchführung des Impfprogrammes gemäß Absatz eins, wird gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, an die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, TAMG von den Landeshauptleuten anerkannten Tiergesundheitsdienste übertragen.
- Absatz 4,Für die Durchführung der Impfung am Betrieb und der entsprechenden Dokumentation im VIS sind in dem Programm gemäß Absatz eins, TGD-Tierärztinnen oder TGD-Tierärzte im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, heranzuziehen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben diese den Vor- und Zunamen, die Kontaktdaten und die jeweiligen Tiere des betroffenen Tierhalters bzw. der betroffenen Tierhalterin über das VIS zu verarbeiten.
- Absatz 5,Etwaige Abgeltungsbeträge für die Dokumentation der Impfung können im amtlichen Impfprogramm festgelegt werden.