BGBl. II Nr. 295/2025
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
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§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 3.
(1) Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.