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BGBl. II Nr. 30/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2025× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 141 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift (neu); Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 7 (neu); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 31.03.1999 – 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 100/1999 · danach: BGBl. II Nr. 30/2025 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 30/2025 § 11↗RIS↗
Laboruntersuchungen
§ 11.
Erhöhte oder zu niedrige Werte müssen dem Spender mitgeteilt werden, sofern diese nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zulassen. Ein Abfall der Hämoglobinwerte zwischen zwei Abnahmen von mehr als 2 g/100 ml (1) Bei jeder Gewinnung ist dem Spender gleichfalls mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind zu dokumentieren. Diesen Spendern sind ärztliche Untersuchungen zum Schutz ihrer Gesundheit das entnommene Blut des Spenders jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu empfehlen. unterziehen:
Anmerkung
1. Blutgruppenserologie, insbesondere ABO und RhD,
jetzt § 10
2. Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
3. Syphilis: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper,
4. Hepatitis B: Untersuchung auf Hepatitis B-Virus-Oberflächenantigene (HBsAg),
5. Hepatitis C: Untersuchung auf Hepatitis C-Virus-Antikörper (HCV-Ak),
6. HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2008,
7. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV-, HBV- und HCV-Genome mittels NAT-Test.
(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht durchgeführt werden.
(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt.