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BGBl. II Nr. 30/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Änderung der Blutspenderverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Blutspenderverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 30/2025× zu BSV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Blutspenderverordnung (BSV) 141 § 0↗RIS↗
§ 12geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 8 (entfallen); Abs 2; Abs 3, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
in Kraft 23.06.2005 – 31.05.2025 · idF BGBl. II Nr. 188/2005 · danach: BGBl. II Nr. 30/2025 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 30/2025 § 12↗RIS↗
Laboruntersuchungen Übergangs- und Schlußbestimmungen 1)
§ 12.
(1) Bei jeder Gewinnung Die Verwendung von Formblättern und Vordrucken ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs zulässig. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
1. Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
2. auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
3. Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
4. Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
5. Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
6. AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,
7. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV- und HCV-Genome mittels NAT,
8. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 nicht durchgeführt werden. Formblätter und Vordrucke müssen ehestmöglich, spätestens jedoch am 1. Juli 1999 dieser Verordnung entsprechen.
(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn § 12a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
1. eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
2. der gemäß Abs. 1 Z 8 ermittelte Befund eine Immunaktivierung anzeigt.
(4) Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen. § 6 Abs. 2 Z 34, der Einleitungssatz zu § 14 und § 14 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(5) § 6 Abs. 2 Z 12, Z 15, Abs. 3 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2022 treten mit 31. August 2022 in Kraft.
(6) § 2 Abs. 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 3, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 bis 7, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1, die §§ 8 bis 13 sowie der Anhang A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.
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1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/536/A notifiziert.
Anmerkung
früher § 13
Schlagworte
Übergangsbestimmung