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BGBl. II Nr. 305/2025

kundgemacht 18.12.2025 RIS↗
SNE-V 2018 – Novelle 2026
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 – Novelle 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 305/2025× zu SNE-V 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) 8 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 Z 8, Z 9, Z 15, Z 16
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 398/2017 · danach: BGBl. II Nr. 305/2025 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 305/2025 § 2↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
2. „Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
3. „Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
4. „Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
5. „Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
6. „Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
7. „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
8. „Sommer Hochtarifzeit „Arbeitspreis (SHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobeiAP)“ die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit ( kWh bezogen sind) angelegten Preisansätze;
9. „Sommer Niedertarifzeit „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNT)“SNAP)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Kalenderzeitraum vom Zeitraum von 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind jeweils 10 bis 16 Uhr, gemäß § 5 Abs. 1b;
10. „Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
… 3 unveränderte Absätze
11. „Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
12. „Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
13. „unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
14. „Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
15. „Winter Hochtarifzeit „Doppeltarif-Tages-Arbeitspreis (WHT)“DTAP)“ die Uhrzeit Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind gesamten Kalenderjahr;
16. „Winter Niedertarifzeit „Doppeltarif-Nacht-Arbeitspreis (WNT)“DNAP)“ die Uhrzeit Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind gesamten Kalenderjahr.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.