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BGBl. II Nr. 31/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Vet-Fernabsatz-V sowie Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V) und eine Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vet-Fernabsatz-V 14 § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 31/2025 § 13↗RIS↗

Logo für den Einzelhandel von Veterinärarzneispezialitäten im Fernabsatz

Paragraph 13,

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021 aus 1904, zur Festlegung der Gestaltung eines gemeinsamen Logos für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz, Amtsblatt Nummer L 387 vom 03.11.2021 Seite 133, wurde das Muster zur Gestaltung des gemeinsamen Logos im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.