Absatz eins,Vor Versendung der bestellten Veterinärarzneispezialität hat unter Aufsicht der bzw. des Abgabeberechtigten eine abschließende Kontrolle zu erfolgen, insbesondere ob die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt.
BGBl. II Nr. 31/2025
Vet-Fernabsatz-V sowie Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der eine Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Wege des Fernabsatzes (Vet-Fernabsatz-V) und eine Verordnung über Tierarzneimittel, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Qualitätskontrolle
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die bzw. der Abgabeberechtigte gemäß Absatz eins, hat die Veterinärarzneispezialität zur Versendung freizugeben und dies zu dokumentieren.