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BGBl. II Nr. 312/2025

kundgemacht 19.12.2025 RIS↗
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der der Mindestlohntarif für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) festgesetzt wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 312/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 312/2025 § 2↗RIS↗

Inhalt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgendes/r monatliches/r Bruttogehalt/-lohn:

 

€

1. und 2. Berufsjahr

2 216,--

3. und 4. Berufsjahr

2 259,--

5. und 6. Berufsjahr

2 304,--

7. und 8. Berufsjahr

2 348,--

9. und 10. Berufsjahr

2 384,--

11. und 12. Berufsjahr

2 404,--

13. und 14. Berufsjahr

2 435,--

15. und 16. Berufsjahr

2 463,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

2 498,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

2 531,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

2 565,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

2 596,--

31., 32., 33. und 34. Berufsjahr

2 650,--

35., 36., 37. und 38. Berufsjahr

2 710,--

ab dem 39. Berufsjahr

2 768,--

  1. Absatz 2,Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.
  2. Absatz 3,Helferinnen und Helfer in Sonder- und Inklusivkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend in Sonder- und Inklusivkindergartengruppen bzw. in Sonder- und Inklusivinderkrippen eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 82,40 € im Monat.
  3. Absatz 4,Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 7,95 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.
  4. Absatz 5,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diesem Mindestlohntarif unterliegen und stundenweise im leitenden Kinderdienst eingesetzt werden, erhalten bei einer Vertretungsdauer von mindestens einer Stunde pro angefangener Stunde einen Zuschlag von 4,47 €.