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BGBl. II Nr. 317/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 317/2025× zu Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte 7 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 21.11.2020 – 23.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 491/2020 · danach: BGBl. II Nr. 317/2025 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 317/2025 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird. Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler, elektrischen Tarifgeräte oder Ladetarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern, elektrischen Tarifgeräten oder Ladetarifgeräten zusammenschließen, wenn eine Gesamtverantwortliche bzw. ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.