Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 32/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 aufgehoben sowie die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 und die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 geändert werden (Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 32/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 (BVO 2022) 7 § 0↗RIS↗
§ 9geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 19.10.2022 – 28.02.2025 · idF BGBl. II Nr. 370/2022 · danach: BGBl. II Nr. 32/2025 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 32/2025 § 9↗RIS↗
Zulassungs-, Genehmigungs- Registrierung und Registrierungsverfahren Zulassung von Betrieben
§ 9.
(1) Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel 2 II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Registrierung, Zulassung bzw. Genehmigung des Status eines geschlossenen Betriebes dieser Betriebe erfolgt nach den Vorschriften des § 3 des Tiergesundheitsgesetzes, Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 133/1999 53/2024, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.
(2) Gemäß Abs. 1 zugelassene, genehmigte oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung, Genehmigung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen, Registrierungen oder Genehmigungen Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.
Schlagworte
Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren