BGBl. II Nr. 32/2025
Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 aufgehoben sowie die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022 und die Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022 geändert werden (Veterinärverbringungs-Anpassungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändertAbs 1
5. Abschnitt
Kontrollbefugnisse der Behörde
Weiterreichende Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 39.
(1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten, Grenztierärztinnen und Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG Tiergesundheitsgesetzes 2024 oder des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz-, Tiertransport- oder Lebensmittelvorschriften besteht.
(2) Die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte sind berechtigt, die Schiffs- und Flugmanifeste und deren Übereinstimmung mit den GGED und Dokumenten zu kontrollieren.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 unterliegen, dürfen bei Verdacht auf Verstöße gegen Veterinärvorschriften oder bei Zweifel an der Nämlichkeit der Sendung im jeweils erforderlichen Umfang behördlich überprüft werden.
(4) Sendungen gemäß den §§ 7 und 8 dürfen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt auf Einhaltung der Veterinärvorschriften stichprobenartig überprüft werden.
Schlagworte