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BGBl. II Nr. 325/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Hitzeschutzverordnung sowie Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien (Hitzeschutzverordnung – Hitze-V) erlassen und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 325/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 325/2025 § 3↗RIS↗

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Paragraph 3,

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Ausmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
  2. Ziffer 2
    Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
  3. Ziffer 3
    Arbeitsschwere
    1. Litera a
      leichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
    2. Litera b
      mittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
    3. Litera c
      schwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
  4. Ziffer 4
    tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
  5. Ziffer 5
    Belastung durch bodennahes Ozon,
  6. Ziffer 6
    Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
  7. Ziffer 7
    Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
  8. Ziffer 8
    mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  9. Ziffer 9
    mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
  10. Ziffer 10
    eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
  11. Ziffer 11
    Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,
  12. Ziffer 12
    besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.