BGBl. II Nr. 326/2025
Valorisierung der in der Auslandsverwendungsverordnung (AVV) festgesetzten Beträge
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Valorisierung der in der Auslandsverwendungsverordnung (AVV) festgesetzten Beträge
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 97,92 100,87 €.