BGBl. II Nr. 327/2025
Änderung der CRR-Begleitverordnung 2021
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4bgeändert
Übergangsbestimmung ECAI-Bonitätsbeurteilungen
§ 4b.
Abweichend von Art. 138 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute, die gemäß Art. 6 Abs. 4 erster Unterabs. und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, bis zum 30 1. Juni 2026 Jänner 2027 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung verwenden, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, sofern keine alternative ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt, die keine implizite staatliche Unterstützung annimmt.