Absatz eins,Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, gehören dem Bewertungsbeirat an
- Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
- Ziffer 2zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer Vertreter der Bundesländer;
- Ziffer 3die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich berufenen Mitglieder; es sind dies
- Litera ain der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen;
- Litera bin der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein;
- Litera cin der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein;
- Litera din der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein;
Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in Litera a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen. - Ziffer 4die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenen Mitglieder; es sind dies
- Litera ain der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
- Litera bin der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums oder auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
- Litera cin der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
- Litera din der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
- Ziffer 5ein unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.