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BGBl. II Nr. 328/2025

kundgemacht 29.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates
Kundmachung BGBl. II Nr. 328/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Finanzen hat ein in Paragraph 2, Absatz eins, angeführtes Mitglied abzuberufen

  1. Ziffer eins
    bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung;
  2. Ziffer 2
    auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds;
  3. Ziffer 3
    bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,;
  4. Ziffer 4
    bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bewertungsbeirat vorgelegt hat.