Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und in Paragraph 13, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. II Nr. 329/2025
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
neu
§ 0↗RIS↗
§ 18neu
Aufwandsentschädigungen
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
- Absatz 3,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 14, Ziffer 3, genannten Mitglieder üben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BoSchätzG 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem BoSchätzG 1970 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
- Absatz 4,Die gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 5, zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.