Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
- Ziffer einsbei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
- Ziffer 2auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds,
- Ziffer 3bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,,
- Ziffer 4bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.