Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 329/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
    1. Ziffer eins
      bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
    2. Ziffer 2
      auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds,
    3. Ziffer 3
      bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,,
    4. Ziffer 4
      bei Mitgliedern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.