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BGBl. II Nr. 329/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 329/2025 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BoSchätzG 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
    3. Ziffer 3
      drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
    Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
  2. Absatz 2,Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.