BGBl. II Nr. 331/2025
Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
1. Abschnitt
Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht
Paragraph eins,
Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach Paragraph 18, Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß Paragraph 17, Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 16, Krypto-MPfG erfüllt sind.