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BGBl. II Nr. 332/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
MinBestG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG-Durchführungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 332/2025× zu MinBestG-Durchführungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

MinBestG-Durchführungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 332/2025 § 2↗RIS↗

Ausfüllen des Mindeststeuerberichts

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Haben in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet mehrere Staaten aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung Besteuerungsrechte, sind die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet auf Basis einer einzigen Datenquelle im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften (Paragraph 2, Ziffer 46, MinBestG) auszufüllen. Stimmen die Angaben im Mindeststeuerbericht auf Basis dieser einzigen Datenquelle nicht mit jenen überein, die sich aus der Anwendung der anerkannten nationalen PES-, SES- oder NES-Regelungen der besteuerungsberechtigten Staaten ergeben, sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Differenzen im Abschnitt 3.1 des Mindeststeuerberichts anzugeben.
  2. Absatz 2,Hat in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet lediglich ein Staat aufgrund einer anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelung ein Besteuerungsrecht oder liegen in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour (Paragraph 53, MinBestG) vor, sind abweichend von Absatz eins, die Datenpunkte im Mindeststeuerbericht in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ausschließlich nach Maßgabe der anerkannten nationalen Regelung des besteuerungsberechtigten Staates oder der anerkannten NES-Regelung des NES-Safe-Harbour-Staates auszufüllen.