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BGBl. II Nr. 334/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 334/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 11↗RIS↗

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß Paragraph 14, NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
  3. Absatz 3,Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß Paragraph 21, NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.