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BGBl. II Nr. 334/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes (NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 334/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 334/2025 § 5↗RIS↗

EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Um die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß Paragraph 4, bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.
  2. Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage sowie ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab der Antragstellung bekannt zu geben. Nach der Antragstellung ist im NEIS die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.