Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem“ („NEIS“), das System, welches zur automationsunterstützten Datenübertragung, Datenverarbeitung und Durchführung des NEHG 2022 bereitgestellt wird;
- Ziffer 2„EU-ETS-Anlage“, eine ortsfeste technische Einheit, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EZG 2011 unterliegt;
- Ziffer 3„Inhaber einer EU-ETS-Anlage“, eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die eine EU-ETS-Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, betreibt, besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb einer EU-ETS-Anlage übertragen worden ist;
- Ziffer 4„MRR“, Monitoring and Reporting Regulation, Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 2066, über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 334 vom 31.12.2018 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493, Amtsblatt Nummer L 2493 Seite 1.