Absatz eins,Der Inhaber einer EU-ETS-Anlage hat die zweckgemäße Verwendung der Energieträger, für die eine Befreiung nach diesem Abschnitt in Anspruch genommen wurde, bis zum Ende des auf die Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres, spätestens bis 31. Dezember des auf die Überleitung in das EU ETS römisch zwei zweitfolgenden Jahres, über das NEIS nachzuweisen. In dieser Verwendungsbestätigung sind vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage für das jeweilige Kalenderjahr die tatsächlich in der EU-ETS-Anlage eingesetzten Mengen an Energieträgern anzugeben, wobei insbesondere Lagerbestandsänderungen zu berücksichtigen sind. In der Verwendungsbestätigung ist durch den Inhaber der EU-ETS-Anlage zu bestätigen, dass für die gemäß angegebene Menge an Energieträgern
- Ziffer einskeine Befreiung gemäß den Paragraphen 22 und 23 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde und
- Ziffer 2keine Weiterverrechnung der Belastung aus dem NEHG 2022 erfolgt ist.
Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde muss vom Inhaber der EU-ETS-Anlage plausibel nachgewiesen werden, dass die Belastung aus dem NEHG 2022 nicht weiterverrechnet wurde.