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BGBl. II Nr. 335/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 24↗RIS↗

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2022,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraphen 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß Paragraph 9, NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.