BGBl. II Nr. 335/2025
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Die Befreiung nach Paragraph 20, NEHG 2022 erstreckt sich auf die Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die in EU-ETS-Anlagen verwendet werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, EZG 2011 nach sich ziehen. Zusätzlich sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NEHG 2022 auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden und für die gemäß Artikel 12, Absatz 3 a und 3 b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem EZG 2011 besteht, von der Befreiung erfasst und gelten dadurch für die Zwecke dieser Verordnung als durch den EU ETS römisch eins belastet.