(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer EU-ETS-Anlage nicht wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 2.7.2019 S. 3, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2904, ABl. Nr. L 2904 S. 1, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EU ETS I nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und dessen Ausgleich sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung ist, dass das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Inhabers einer EU-ETS-Anlage nicht wegen Nichtmitteilung von geprüften Treibhausgasemissionen nach Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, Amtsblatt Nummer L 177 vom 2.7.2019 Seite 3, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2904, Amtsblatt Nummer L 2904 Seite 1, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahrs nach Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EU ETS römisch eins nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und dessen Ausgleich sowie eine nachträgliche Anpassung eines Emissionsberichtes der zuständigen Behörde mitzuteilen.