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BGBl. II Nr. 335/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung– NEHG-EU-ETS BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 335/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase

Vorabberücksichtigung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS römisch eins und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.
  2. Absatz 2,Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 geliefert werden können.