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BGBl. II Nr. 339/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Änderung der Grenzwerteverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, der Bohrarbeitenverordnung sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzwerteverordnung 2025 (GKV ) 3191 § 0↗RIS↗
§ 10bneu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 339/2025 § 10b↗RIS↗

Einstufung und Unterteilung von erbgutverändernden (keimzellmutagenen) Arbeitsstoffen

Paragraph 10 b,

  1. Absatz eins,Als erbgutverändernde (keimzellmutagene) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
    1. Ziffer eins
      in Anhang römisch eins (Spalte 13) genannt sind oder
    2. Ziffer 2
      nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008, Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als keimzellmutagener Stoff erfüllen.
  2. Absatz 2,Keimzellmutagene Arbeitsstoffe werden unterteilt in
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen verursachen (Kategorie 1A oder 1B) und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstoffe, die möglicherweise vererbbare Mutationen in Keimzellen von Menschen auslösen können (Kategorie 2).