BGBl. II Nr. 339/2025
Änderung der Grenzwerteverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, der Bohrarbeitenverordnung sowie der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung, die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, die Bohrarbeitenverordnung und die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Information der ArbeitnehmerInnen
§ 8.
(1) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
(2) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
(3) ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang I (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.