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BGBl. II Nr. 342/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗
Ergänzungszulagenverordnung 2026
Verordnung des Bundeskanzlers über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2026 (Ergänzungszulagenverordnung 2026 – ErgZV 2026)
Kundmachung BGBl. II Nr. 342/2025× zu ErgZV 2026×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ergänzungszulagenverordnung 2026 (ErgZV 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 342/2025 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2026

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für Beamtinnen und Beamte 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
    2. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 064,12 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  2. Ziffer 2
    für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 308,39 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 201,88 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 481,23 € und nach diesem Zeitpunkt 855,16 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 722,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 308,39 €;
  5. Ziffer 5
    für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 308,39 €.