Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 37/2025

kundgemacht 28.02.2025 RIS↗
Tierärzteliste und -ausweisV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 37/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärzteliste und -ausweisV neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 37/2025 § 4↗RIS↗

Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 3, jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.
  2. Absatz 2,In dem nach Absatz eins, aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.