Absatz eins,Der Tierärzteausweis gemäß Paragraph 9, Absatz 2, TÄG ist als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
BGBl. II Nr. 37/2025
Tierärzteliste und -ausweisV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Tierärzteausweis
Paragraph 8,
- Absatz 2,Der Tierärzteausweis nach Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einsden Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
- Ziffer 2die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
- Ziffer 3den bzw. die Vor- und Familiennamen,
- Ziffer 4den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade,
- Ziffer 5Geburtsdatum und Geburtsort,
- Ziffer 6die Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 7die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, kann zusätzlich eingetragen werden,
- Ziffer 8sofern zutreffend den Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 6, Absatz 3 a, TÄG),
- Ziffer 9das Ausstellungsdatum,
- Ziffer 10die Unterschrift und
- Ziffer 11das Lichtbild.
- Absatz 3,Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Internetseite der Kammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – zu veröffentlichen.
- Absatz 4,Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.
- Absatz 5,Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der Vorderseite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.
- Absatz 6,Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:
- Ziffer einsbei Änderung des Vor- bzw. Familiennamens,
- Ziffer 2bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
- Ziffer 3wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
- Ziffer 4wenn das Lichtbild beschädigt ist oder
- Ziffer 5wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
- Absatz 7,Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.