Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
BGBl. II Nr. 54/2025
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer einsTier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
- Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.