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BGBl. II Nr. 54/2025

kundgemacht 27.03.2025 RIS↗
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 27.03.2025 – 05.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 54/2025 · danach: BGBl. II Nr. 58/2025 § 6↗RIS↗

Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
    1. Ziffer eins
      Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
    2. Ziffer 2
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
    3. Ziffer 3
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der MKS auf ein Minimum zu reduzieren und
      2. Litera b
        die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
    5. Ziffer 5
      Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
    6. Ziffer 6
      Personen, die wild lebende Tiere gelisteter Arten erlegen oder tot auffinden haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von diesen Tieren Proben zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor einzusenden.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Artikel 22, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als

    erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor

    der Probenahme bei der Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Die Behörde hat

    die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese veterinärfachliche Bedenken bestehen.