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BGBl. II Nr. 54/2025

kundgemacht 27.03.2025 RIS↗
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Kundmachung BGBl. II Nr. 54/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MKS-Bekämpfungsverordnung (MKS-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 27.03.2025 · idF BGBl. II Nr. 54/2025 § 9↗RIS↗

Verbringungen von Erzeugnissen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. Ziffer eins
      außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. Ziffer 3
      außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.