Absatz eins,Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
BGBl. II Nr. 58/2025
1. MKS-Verordnungsanpassungspaket
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul-und Klauenseuche nach Österreich geändert werden (1. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2bneu
Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze
Paragraph 2 b,
- Absatz 2,Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
- Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.