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BGBl. II Nr. 58/2025

kundgemacht 05.04.2025 RIS↗
1. MKS-Verordnungsanpassungspaket
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und die Verordnung über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul-und Klauenseuche nach Österreich geändert werden (1. MKS-Verordnungsanpassungspaket)
Kundmachung BGBl. II Nr. 58/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung (MKS-SMV) 23 § 0↗RIS↗
§ 2bneu
in Kraft 05.04.2025 – 13.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 58/2025 · danach: BGBl. II Nr. 66/2025 § 2b↗RIS↗

Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Die Organe der Behörde können Fahrzeuge, die die Grenzen der in der Anlage genannten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. Absatz 2,Organe der Behörde können auch Lenker und Lenkerinnen und weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.